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   VG Freiburg, 07.04.2014 - A 6 K 860/12   

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VG Freiburg, 07.04.2014 - A 6 K 860/12 (https://dejure.org/2014,7985)
VG Freiburg, Entscheidung vom 07.04.2014 - A 6 K 860/12 (https://dejure.org/2014,7985)
VG Freiburg, Entscheidung vom 07. April 2014 - A 6 K 860/12 (https://dejure.org/2014,7985)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei chinesischen Uiguren unter dem Verdacht des Separatismus

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 28 Abs 1a AsylVfG 1992, § 31 Abs 3 AsylVfG 1992, § 34 Abs 1 S 1 Nr 1 AsylVfG 1992, Art 16a GG, Art 5 Abs 1 EURL 95/2011
    China; Flüchtlingsschutz schon bei niedrigschwelligem Nachfluchtengagement von Uiguren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asyl- und Ausländerrecht - China; Uiguren; Nachfluchtgrund; Ostturkestan Union in Europa e.V.; Exilpolitische Betätigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Thüringen, 26.06.2003 - 3 KO 321/01

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht; Asyl; China; Uiguren; Xinjiang;

    Auszug aus VG Freiburg, 07.04.2014 - A 6 K 860/12
    21 Ein vergleichsweise niedrigschwelliges Engagement wie das des Klägers, welches nach der früheren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte mangels ausreichender Profiliertheit nicht für eine Flüchtlingsanerkennung ausgereicht hätte, genügt zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls heute in der aktuell äußerst angespannten Lage aller Voraussicht nach für ein Einschreiten der chinesischen Behörden (vgl. zur früheren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung: BayVGH, u. v. 24.7.2002 - 2 B 98.34950 -, juris; OVG Thüringen, U. v. 26.6.2003 - 3 KO 321/01 -, juris; VG Frankfurt, U. v. 13.11.2003 - 4 E 5241/01.AF(2) -, juris; VG Chemnitz, U. v. 1.4.2006 - 3 A 277/04.A -, juris; VG Würzburg, U. v. 23.6.2004 - W 4 K 03.30773 -, juris; VG Chemnitz, U. v. 10.3.2006 - 3 A 108/02.A -, juris; aus jüngster Zeit siehe VG Karlsruhe, U. v. 5.2.2013 - A 6 K 961/12 -, juris stattgebend unter Bezugnahme auf die oben dargestellte Situation für einen Uiguren, der allerdings noch ein Interview gegeben und durch Singen uigurischer Lieder individuell hervorgetreten war).

    Die Organisation wird trotz ihres überschaubaren Mitgliederkreises und der geringen Zahl der Teilnehmer genau beobachtet (so ausführlich VG Karlsruhe, U. v. 5.2.2013 - A 6 K 962/12 -, juris unter anderem auch unter Verweis auf den Briefwechsel zwischen der bayerischen Landtagsvizepräsidentin und dem chinesischen Generalkonsulat, das gefordert hatte, die "absurde" Veranstaltung zu unterbinden; zur intensiven chinesischen geheimdienstlichen Beobachtung der uigurischen Exilszene in Deutschland, obwohl diese mit ca. 600 hauptsächlich in München lebenden Uiguren vergleichsweise klein und überschaubar ist, siehe unter anderem DER SPIEGEL Nr. 29/2009 v. 13.7.2009, S. 39 - im internet über google auffindbar -, wonach uigurische Aktivitäten, neben den Aktivitäten der Tibeter, der Demokratiebewegung in China, der Falun-Gong-Anhänger und der Aktivitäten Taiwans von der chinesischen Staatspropaganda bezeichnenderweise als eines der "fünf Gifte" bezeichnet werden; zur Strafbarkeit von Aktivitäten für die Ostturkestan Bewegung nach chinesischem Strafrecht - § 103 Chin.StGB und zur verschärften, undifferenziert gewaltfreie wie gewalttätige Aktivitäten gleichsetzenden Anwendung dieser Norm, sowie der Abhängigkeit ihrer Anwendung durch die Sicherheitsbehörden und chinesischen Gerichte von den politischen Richtlinien amnesty international, Auskunft vom 29.4.2002 an BayVGH und amnesty international, Auskunft v. 30.11.2006 an VG München zur verschärften Anwendung des Separatismusstraftatbestandes nach dem Anschlag vom 11. September; eine ausführliche Darstellung der Auskunftslage zu diesem Fragenkreis und zur besonderen Empfindlichkeit der chinesischen Staatsführung gegenüber uigurischen Aktivitäten und zum Separatismusstraftatbestand findet sich auch in der Entscheidung des BayVGH, U. v. 24.7.2002 - 2 B 98.34950 -, juris, Rdnrn. 27 - 39 und ThürOVG, U. v. 26.6.2003 - 3 KO 321/01 - juris, Rdnrn. 42 - 51).

  • VGH Bayern, 24.07.2002 - 2 B 98.34950

    China, Uiguren, Ostturkestanische Volksrevolutionäre Partei, Sympathisanten,

    Auszug aus VG Freiburg, 07.04.2014 - A 6 K 860/12
    21 Ein vergleichsweise niedrigschwelliges Engagement wie das des Klägers, welches nach der früheren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte mangels ausreichender Profiliertheit nicht für eine Flüchtlingsanerkennung ausgereicht hätte, genügt zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls heute in der aktuell äußerst angespannten Lage aller Voraussicht nach für ein Einschreiten der chinesischen Behörden (vgl. zur früheren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung: BayVGH, u. v. 24.7.2002 - 2 B 98.34950 -, juris; OVG Thüringen, U. v. 26.6.2003 - 3 KO 321/01 -, juris; VG Frankfurt, U. v. 13.11.2003 - 4 E 5241/01.AF(2) -, juris; VG Chemnitz, U. v. 1.4.2006 - 3 A 277/04.A -, juris; VG Würzburg, U. v. 23.6.2004 - W 4 K 03.30773 -, juris; VG Chemnitz, U. v. 10.3.2006 - 3 A 108/02.A -, juris; aus jüngster Zeit siehe VG Karlsruhe, U. v. 5.2.2013 - A 6 K 961/12 -, juris stattgebend unter Bezugnahme auf die oben dargestellte Situation für einen Uiguren, der allerdings noch ein Interview gegeben und durch Singen uigurischer Lieder individuell hervorgetreten war).

    Die Organisation wird trotz ihres überschaubaren Mitgliederkreises und der geringen Zahl der Teilnehmer genau beobachtet (so ausführlich VG Karlsruhe, U. v. 5.2.2013 - A 6 K 962/12 -, juris unter anderem auch unter Verweis auf den Briefwechsel zwischen der bayerischen Landtagsvizepräsidentin und dem chinesischen Generalkonsulat, das gefordert hatte, die "absurde" Veranstaltung zu unterbinden; zur intensiven chinesischen geheimdienstlichen Beobachtung der uigurischen Exilszene in Deutschland, obwohl diese mit ca. 600 hauptsächlich in München lebenden Uiguren vergleichsweise klein und überschaubar ist, siehe unter anderem DER SPIEGEL Nr. 29/2009 v. 13.7.2009, S. 39 - im internet über google auffindbar -, wonach uigurische Aktivitäten, neben den Aktivitäten der Tibeter, der Demokratiebewegung in China, der Falun-Gong-Anhänger und der Aktivitäten Taiwans von der chinesischen Staatspropaganda bezeichnenderweise als eines der "fünf Gifte" bezeichnet werden; zur Strafbarkeit von Aktivitäten für die Ostturkestan Bewegung nach chinesischem Strafrecht - § 103 Chin.StGB und zur verschärften, undifferenziert gewaltfreie wie gewalttätige Aktivitäten gleichsetzenden Anwendung dieser Norm, sowie der Abhängigkeit ihrer Anwendung durch die Sicherheitsbehörden und chinesischen Gerichte von den politischen Richtlinien amnesty international, Auskunft vom 29.4.2002 an BayVGH und amnesty international, Auskunft v. 30.11.2006 an VG München zur verschärften Anwendung des Separatismusstraftatbestandes nach dem Anschlag vom 11. September; eine ausführliche Darstellung der Auskunftslage zu diesem Fragenkreis und zur besonderen Empfindlichkeit der chinesischen Staatsführung gegenüber uigurischen Aktivitäten und zum Separatismusstraftatbestand findet sich auch in der Entscheidung des BayVGH, U. v. 24.7.2002 - 2 B 98.34950 -, juris, Rdnrn. 27 - 39 und ThürOVG, U. v. 26.6.2003 - 3 KO 321/01 - juris, Rdnrn. 42 - 51).

  • BVerwG, 21.12.2006 - 1 C 29.03

    Gegenstandswert; Asylstreitverfahren; Flüchtlingsanerkennung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Freiburg, 07.04.2014 - A 6 K 860/12
    Im Hinblick darauf, dass der Status eines anerkannten Asylberechtigten mittlerweile nahezu vollständig dem Status eines anerkannten Flüchtlings gleicht (so ausdrücklich BVerwG, B. v. 21.12.2006 - 1 C 29.03 -, NVwZ 2007, 469 und B. v. 22.4.2008 - 10 B 88.07 -, InfAuslR 2008, 322; siehe auch BVerwG, Urt. v. 1.3.2011 - 10 C 2/10 -, juris - Rdziff. 53), ist das Unterliegen des Klägers bezüglich seiner Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter (siehe Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids) als derart marginal anzusehen, dass es gerechtfertigt ist, der im Übrigen unterliegenden Beklagten die Verfahrenskosten voll aufzuerlegen.
  • BVerwG, 31.03.2011 - 10 C 2.10

    Asyl; Ausschlussgrund; Aussetzung des Verfahrens; Beweismaß; faires Verfahren;

    Auszug aus VG Freiburg, 07.04.2014 - A 6 K 860/12
    Im Hinblick darauf, dass der Status eines anerkannten Asylberechtigten mittlerweile nahezu vollständig dem Status eines anerkannten Flüchtlings gleicht (so ausdrücklich BVerwG, B. v. 21.12.2006 - 1 C 29.03 -, NVwZ 2007, 469 und B. v. 22.4.2008 - 10 B 88.07 -, InfAuslR 2008, 322; siehe auch BVerwG, Urt. v. 1.3.2011 - 10 C 2/10 -, juris - Rdziff. 53), ist das Unterliegen des Klägers bezüglich seiner Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter (siehe Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids) als derart marginal anzusehen, dass es gerechtfertigt ist, der im Übrigen unterliegenden Beklagten die Verfahrenskosten voll aufzuerlegen.
  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus VG Freiburg, 07.04.2014 - A 6 K 860/12
    Was die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers angeht, steht der begehrten Asylanerkennung die in § 28 Abs. 1 AsylVfG kodifizierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entgegen, wonach eine (ohne Not eines inneren identitätsprägenden Überzeugungsdrucks vorgenommene) risikolose Verfolgungsprovokation vom sicheren Hort des Aufnahmelandes Deutschland nach dem Sinn der Asylverheißung nicht als asylbegründend anzuerkennen ist (BVerfG, B. v. 26.11.1986 - 2 BvR 1085/84 -, BVerfGE 74, 51 = InfAuslR 1987, 56).
  • BVerwG, 22.04.2008 - 10 B 88.07

    Verfahrensrecht, Streitwert, Revisionsverfahren, Revisionszulassungsantrag

    Auszug aus VG Freiburg, 07.04.2014 - A 6 K 860/12
    Im Hinblick darauf, dass der Status eines anerkannten Asylberechtigten mittlerweile nahezu vollständig dem Status eines anerkannten Flüchtlings gleicht (so ausdrücklich BVerwG, B. v. 21.12.2006 - 1 C 29.03 -, NVwZ 2007, 469 und B. v. 22.4.2008 - 10 B 88.07 -, InfAuslR 2008, 322; siehe auch BVerwG, Urt. v. 1.3.2011 - 10 C 2/10 -, juris - Rdziff. 53), ist das Unterliegen des Klägers bezüglich seiner Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter (siehe Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids) als derart marginal anzusehen, dass es gerechtfertigt ist, der im Übrigen unterliegenden Beklagten die Verfahrenskosten voll aufzuerlegen.
  • VG Karlsruhe, 05.02.2013 - A 6 K 962/12
    Auszug aus VG Freiburg, 07.04.2014 - A 6 K 860/12
    Die Organisation wird trotz ihres überschaubaren Mitgliederkreises und der geringen Zahl der Teilnehmer genau beobachtet (so ausführlich VG Karlsruhe, U. v. 5.2.2013 - A 6 K 962/12 -, juris unter anderem auch unter Verweis auf den Briefwechsel zwischen der bayerischen Landtagsvizepräsidentin und dem chinesischen Generalkonsulat, das gefordert hatte, die "absurde" Veranstaltung zu unterbinden; zur intensiven chinesischen geheimdienstlichen Beobachtung der uigurischen Exilszene in Deutschland, obwohl diese mit ca. 600 hauptsächlich in München lebenden Uiguren vergleichsweise klein und überschaubar ist, siehe unter anderem DER SPIEGEL Nr. 29/2009 v. 13.7.2009, S. 39 - im internet über google auffindbar -, wonach uigurische Aktivitäten, neben den Aktivitäten der Tibeter, der Demokratiebewegung in China, der Falun-Gong-Anhänger und der Aktivitäten Taiwans von der chinesischen Staatspropaganda bezeichnenderweise als eines der "fünf Gifte" bezeichnet werden; zur Strafbarkeit von Aktivitäten für die Ostturkestan Bewegung nach chinesischem Strafrecht - § 103 Chin.StGB und zur verschärften, undifferenziert gewaltfreie wie gewalttätige Aktivitäten gleichsetzenden Anwendung dieser Norm, sowie der Abhängigkeit ihrer Anwendung durch die Sicherheitsbehörden und chinesischen Gerichte von den politischen Richtlinien amnesty international, Auskunft vom 29.4.2002 an BayVGH und amnesty international, Auskunft v. 30.11.2006 an VG München zur verschärften Anwendung des Separatismusstraftatbestandes nach dem Anschlag vom 11. September; eine ausführliche Darstellung der Auskunftslage zu diesem Fragenkreis und zur besonderen Empfindlichkeit der chinesischen Staatsführung gegenüber uigurischen Aktivitäten und zum Separatismusstraftatbestand findet sich auch in der Entscheidung des BayVGH, U. v. 24.7.2002 - 2 B 98.34950 -, juris, Rdnrn. 27 - 39 und ThürOVG, U. v. 26.6.2003 - 3 KO 321/01 - juris, Rdnrn. 42 - 51).
  • VG Würzburg, 23.06.2004 - W 4 K 03.30773
    Auszug aus VG Freiburg, 07.04.2014 - A 6 K 860/12
    21 Ein vergleichsweise niedrigschwelliges Engagement wie das des Klägers, welches nach der früheren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte mangels ausreichender Profiliertheit nicht für eine Flüchtlingsanerkennung ausgereicht hätte, genügt zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls heute in der aktuell äußerst angespannten Lage aller Voraussicht nach für ein Einschreiten der chinesischen Behörden (vgl. zur früheren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung: BayVGH, u. v. 24.7.2002 - 2 B 98.34950 -, juris; OVG Thüringen, U. v. 26.6.2003 - 3 KO 321/01 -, juris; VG Frankfurt, U. v. 13.11.2003 - 4 E 5241/01.AF(2) -, juris; VG Chemnitz, U. v. 1.4.2006 - 3 A 277/04.A -, juris; VG Würzburg, U. v. 23.6.2004 - W 4 K 03.30773 -, juris; VG Chemnitz, U. v. 10.3.2006 - 3 A 108/02.A -, juris; aus jüngster Zeit siehe VG Karlsruhe, U. v. 5.2.2013 - A 6 K 961/12 -, juris stattgebend unter Bezugnahme auf die oben dargestellte Situation für einen Uiguren, der allerdings noch ein Interview gegeben und durch Singen uigurischer Lieder individuell hervorgetreten war).
  • VG Chemnitz, 11.04.2006 - 3 A 277/04
    Auszug aus VG Freiburg, 07.04.2014 - A 6 K 860/12
    21 Ein vergleichsweise niedrigschwelliges Engagement wie das des Klägers, welches nach der früheren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte mangels ausreichender Profiliertheit nicht für eine Flüchtlingsanerkennung ausgereicht hätte, genügt zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls heute in der aktuell äußerst angespannten Lage aller Voraussicht nach für ein Einschreiten der chinesischen Behörden (vgl. zur früheren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung: BayVGH, u. v. 24.7.2002 - 2 B 98.34950 -, juris; OVG Thüringen, U. v. 26.6.2003 - 3 KO 321/01 -, juris; VG Frankfurt, U. v. 13.11.2003 - 4 E 5241/01.AF(2) -, juris; VG Chemnitz, U. v. 1.4.2006 - 3 A 277/04.A -, juris; VG Würzburg, U. v. 23.6.2004 - W 4 K 03.30773 -, juris; VG Chemnitz, U. v. 10.3.2006 - 3 A 108/02.A -, juris; aus jüngster Zeit siehe VG Karlsruhe, U. v. 5.2.2013 - A 6 K 961/12 -, juris stattgebend unter Bezugnahme auf die oben dargestellte Situation für einen Uiguren, der allerdings noch ein Interview gegeben und durch Singen uigurischer Lieder individuell hervorgetreten war).
  • VG Chemnitz, 10.03.2006 - 3 A 108/02
    Auszug aus VG Freiburg, 07.04.2014 - A 6 K 860/12
    21 Ein vergleichsweise niedrigschwelliges Engagement wie das des Klägers, welches nach der früheren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte mangels ausreichender Profiliertheit nicht für eine Flüchtlingsanerkennung ausgereicht hätte, genügt zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls heute in der aktuell äußerst angespannten Lage aller Voraussicht nach für ein Einschreiten der chinesischen Behörden (vgl. zur früheren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung: BayVGH, u. v. 24.7.2002 - 2 B 98.34950 -, juris; OVG Thüringen, U. v. 26.6.2003 - 3 KO 321/01 -, juris; VG Frankfurt, U. v. 13.11.2003 - 4 E 5241/01.AF(2) -, juris; VG Chemnitz, U. v. 1.4.2006 - 3 A 277/04.A -, juris; VG Würzburg, U. v. 23.6.2004 - W 4 K 03.30773 -, juris; VG Chemnitz, U. v. 10.3.2006 - 3 A 108/02.A -, juris; aus jüngster Zeit siehe VG Karlsruhe, U. v. 5.2.2013 - A 6 K 961/12 -, juris stattgebend unter Bezugnahme auf die oben dargestellte Situation für einen Uiguren, der allerdings noch ein Interview gegeben und durch Singen uigurischer Lieder individuell hervorgetreten war).
  • VG Frankfurt/Main, 13.11.2003 - 4 E 5241/01

    China, Uiguren, Ostturkistanische Befreiungsbewegung, Mitglieder,

  • VG Stuttgart, 11.10.2016 - A 11 K 1508/16

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einer Chinesin aufgrund exilpolitischer

    Gleichwohl kann nicht übersehen werden, dass die chinesischen Behörden insbesondere seit den Demonstrationen in Ürümqi im Juli 2009 und den in den letzten Jahren infolge auch gewalttätiger Aktionen kleiner Splittergruppen von uigurischen Separatisten noch deutlich gestiegenen Spannungen offensichtlich mit äußerster Anspannung, Härte und Überempfindlichkeit selbst auf vergleichsweise unbedeutende harmlose und vor allem gewaltfreie Aktionen auch zahlenmäßig nur sehr kleiner uigurischer Gruppierungen reagieren (VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 07. April 2014 - A 6 K 860/12 -, juris).

    Nach der Auskunftslage hängt die Anwendung und Auslegung dieser Straftatbestände insbesondere von der jeweiligen politischen Lage und den politischen Spannungen ab, unter denen die chinesische Staatsführung und die von ihr kontrollierten Sicherheitsbehörden aber auch chinesischen Strafgerichte jeweils gerade stehen (VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 07. April 2014 - A 6 K 860/12 -, juris).

  • VG Gelsenkirchen, 12.02.2016 - 2a K 4351/13
    VG Freiburg, Urteil vom 7. April 2014, A 6 K 860/12, Jurisdokument, Rdnrn. 20, 23, 25 m.w.N., VG Stuttgart, Urteil vom 20. Juli 2015, A 11 K 5566/14, Jurisdokument, Bl. 9.

    Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 2015, Bl. 15 f.; VG Freiburg, Urteil vom 7. April 2014 - A 6 K 860/12 -, Jurisdokument, Rdnr. 23 m.w.N.

  • VG Stuttgart, 20.07.2015 - A 11 K 5566/14
    Infolgedessen sieht das erkennende Gericht die Befürchtung des Klägers für begründet an, wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunfts­ staat China dort in Anknüpfung an eine (womöglich nur unterstellte - siehe § 3b Abs. 2 AsylVfG) separatistische politische Überzeugung bzw. wegen strafbarer Unterstützung vom Ausland aus betriebener separatistischer Bestrebungen (§§ 103, 105, 106 Chines. StGB) von den chinesischen Sicherheitsbehörden mit Haft, Strafhaft, Folter oder Administrativhaft verfolgt zu werden (vgl. die aus­ führliche Darstellung des Verwaltungsgerichts Freiburg, Urteil vom 07.04.2014, - A 6 K 860/12-, ).
  • VG Stuttgart, 10.11.2014 - A 11 K 3947/14
    Infolgedessen sieht das erkennende Gericht die Befürchtung der Klägerin für begründet an, wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat China dort in Anknüpfung an eine (womöglich nur unterstellte - siehe § 3b Abs. 2 AsylVfG) separatistische politische Überzeugung bzw. wegen strafbarer Un­ terstützung vom Ausland aus betriebener separatistischer Bestrebungen (§§ 103, 105, 106 Chines. StGB) von den chinesischen Sicherheitsbehörden mit Haft, Strafhaft, Folter oder Administrativhaft verfolgt zu werden (vgl. die aus­ führliche Darstellung des Verwaltungsgerichts Freiburg, Urteil vom 07.04.2014, - A 6 K 860/12 -, ).
  • VG Stuttgart, 20.12.2018 - A 11 K 14971/17
    Nach der Auskunftslage hängt die Anwendung und Auslegung dieser Straftatbe­ stände insbesondere von der jeweiligen politischen Lage und den politi­ schen Spannungen ab, unter denen die chinesische Staatsführung und die von ihr kontrollierten Sicherheitsbehörden aber auch chinesischen Strafgerichte jeweils gerade stehen (VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 07. April 2014 - A 6 K 860/12 juris).
  • VG Stuttgart, 29.08.2014 - A 11 K 3947/14
    Infolgedessen sieht das erkennende Gericht die Befürchtung der Klägerin für begründet an, wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat China dort in Anknüpfung an eine (womöglich nur unterstellte - siehe § 3b Abs. 2 AsylVfG) separatistische politische Überzeugung bzw. wegen strafbarer Un­ terstützung vom Ausland aus betriebener separatistischer Bestrebungen (§§ 103, 105, 106 Chines. StGB) von den chinesischen Sicherheitsbehörden mit Haft, Strafhaft, Folter oder Administrativhaft verfolgt zu werden (vgl. die aus­ führliche Darstellung des Verwaltungsgerichts Freiburg, Urteil vom 07.04.2014, - A 6 K 860/12 -, ).
  • VG Freiburg, 15.08.2016 - A 6 K 1185/16
    Abschließend nimmt das Gericht hinsichtlich der näheren Einzelheiten Bezug auf seine beiden Grundsatzentscheidungen aus den Vorjahren zu der Uiguren wegen eines exilpolitischen Engagements in China drohenden Verfolgungsgefahr (vgl. VG Freiburg, U. v. 7.4.2014 - A 6 K 860/12 -, juris und 1287/12 - juris = AuAS 2014, 11), an denen das Gericht nach erneuter Überprüfung und auch unter Berücksichtigung der aktuell vorliegenden seither bekannt gewordenen Erkenntnismittel festhält.
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